Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») sind integrierender Bestandteil des Vertrags zwischen dem Betrieb der grafischen Industrie («UNTERNEHMER») und dem Besteller

(«BESTELLER») wenn sie während der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien dem BESTELLER zu Kenntnis gebracht worden sind. Der BESTELLER bestätigt im Besitz der AGB des UNTERNEHMERS zu sein. Anderslautende Bedingungen des BESTELLERS haben nur Gültigkeit, soweit sie vom UNTERNEHMER ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übermittelt werden, sind der Schriftform gleichgestellt.

2. Angebote
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind 60 Tage verbindlich.

3. Elektronische Übermittlung von Daten
Der BESTELLER kann die Daten elektronisch an den UNTERNEHMER übermitteln. Der UNTERNEHMER haftet nicht für den Versand, die Übermittlung und den Empfang der Daten respektive daraus entstehende Schäden. Wird eine Bestellung vom Informatiksystem des UNTERNEHMERS (z.B. vom Spamfilter) automatisch gelöscht, erfolgt keine Benachrichtigung an den BESTELLER. Der UNTERNEHMER kann das elektronische Bestellsystem aus begründetem Anlass ohne Benachrichtigung der BESTELLER offline schalten (z.B. bei Verdacht auf Viren, Eingriffe Dritter, usw.).

4. Auftragsbestätigung und Vertrag
Der Vertrag ist mit dem Empfang des vom BESTELLER gegengezeichneten Angebots bzw. der elektronischen Angebotsbestätigung oder der gegengezeichneten oder elektronischen Auftragsbestätigung durch den UNTERNEHMER abgeschlossen. 

5. Vertrag / nachträgliche Änderungen
Das Werk des UNTERNEHMERS («WERK») ist, unter Vorbehalt dieser AGB, in der Auftragsbestätigung (inkl. Beilagen) abschliessend aufgeführt. Nachträgliche Zusatzbestellungen oder Änderungen der Bestellung durch den BESTELLER werden, zu deren Verbindlichkeit, vom UNTERNEHMER schriftlich oder elektronisch bestätigt («ÄNDERUNGSBESTÄTIGUNG»). Ohne schriftlichen Widerspruch des BESTELLERS innert 8 Tagen seit Zustellung gilt die ÄNDERUNGSBESTÄTIGUNG als vorbehaltlos genehmigt.

6. Preise
Alle Preise verstehen sich netto, inkl. Verpackung, exkl. Paletten und Transportbehälter, in Schweizer Franken oder in der von den Parteien gewählten anderen Währung zum aktuellen Notenkurs (UBS AG), ohne irgendwelche Abzüge. Sofern nichts anders vereinbart, beinhaltet der Preis eine Lieferung an einen Ort in der Schweiz.

Die Preise verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die zwischen Angebot und Fertigstellung des WERKES eintreten. Der BESTELLER verpflichtet sich für die entsprechenden Mehrkosten (d.h. Materialkosten, Arbeitsaufwand usw.) nebst dem ursprünglich vereinbarten Preis vollumfänglich aufzukommen. Die durch die Änderung bewirkte Preisanpassung berechtigt den BESTELLER nicht vom Vertrag zurückzutreten.

7. Mehraufwand
Vom BESTELLER nach Vertragsabschluss verursachter Mehraufwand (wie zusätzlichen Wartezeiten, Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträgern oder Text-/Bilddaten, Belegexemplaren für Kunden sowie bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen usw.) sowie Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden, ohne ÄNDERUNGSBESTÄTIGUNG, nach Vorankündigung zusätzlich in Rechnung gestellt. 

8. Rechnungstellung
Rechnungen hat der BESTELLER nach Eingang umgehend zu prüfen. Der Rechnungsbetrag gilt als anerkannt, wenn der BESTELLER diesen innert 8 Tagen ab Zugang der Rechnung nicht schriftlich und begründet beanstandet. Der UNTERNEHMER prüft die Beanstandung und passt die Rechnung an, falls er die Beanstandung als begründet erachtet.

9. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen (Valuta auf Konto des UNTERNEHMERS) seit Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Das gelieferte WERK bleibt im Falle eines Eintrags des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister bis zum Zahlungseingang des Rechnungsbetrages einschliesslich der Kosten der Eintragung Eigentum des UNTERNEHMERS. Der UNTERNEHMER kann vor und nach Abschluss des Vertrages Zahlungsgarantien und/oder Vorauszahlungen verlangen. Nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist gerät der BESTELLER ohne Mahnung in Verzug und schuldet dem UNTERNEHMER einen Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR).

Der BESTELLER kann Forderungen gegenüber dem UNTERNEHMER nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnen (Verrechnungsverbot).

10. Lieferfristen  
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die für die Erstellung des WERKES erforderlichen Daten und Sachen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck, graphische Erzeugnisse, Rohmaterial, Gut zur Ausführung, usw.) («DATEN» und «SACHEN») zum vereinbarten Zeitpunkt beim UNTERNEHMER eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss (vgl. Ziffer 5) UND dem Eingang der DATEN und SACHEN beim UNTERNEHMER und enden mit der Fertigstellung des WERKES. Wird das Gut zum Druck bzw. Gut zur Ausführung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der UNTERNEHMER nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. In der Printmedienverarbeitung entspricht das Gut zur Ausführung der Bindeerlaubnis. Der UNTERNEHMER kann Vorbereitungsarbeiten (Schneiden, Falzen, Vorkleben, Zusammentragen etc.) unabhängig vom Gut zur Ausführung kostenpflichtig vornehmen.

Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den UNTERNEHMER kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial, verspätete Materiallieferungen sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den BESTELLER nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den UNTERNEHMER für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. 

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist der vom BESTELLER für die Lieferung bezeichnete Ort. 

12. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr am WERK gehen, unabhängig von allfälligen Werkmängel, mit Übergabe an den BESTELLER am Erfüllungsort auf den BESTELLER über.

13. Gelieferte Daten und Sachen
Die vom BESTELLER für die Erstellung des WERKES gelieferten DATEN und SACHEN verbleiben im Eigentum des BESTELLERS. Nicht mehr verwendbare Restbogen, Paletten und Verpackungsmaterial von Sachen des BESTELLERS werden auf seine Kosten entsorgt. 

Liefert der BESTELLER Material zur Weiterverarbeitung, hat er dem UNTERNEHMER unaufgefordert sämtliche technischen Angaben und vorgängige Vorbehandlungen des Materials bekannt zu geben. Dem UNTERNEHMER obliegt keine Kontrollpflicht für vom BESTELLER geliefertes Material. Der BESTELLER haftet dem UNTERNEHMER für Schäden wegen Materialmängeln und/oder mangelhaften Angaben. Der UNTERNEHMER haftet nicht für den zufälligen Untergang von DATEN und SACHEN, die ihm der BESTELLER zur Verfügung gestellt hat.

Die vom UNTERNEHMER erstellten Arbeitsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Daten, Satz, Montagen, Druckplatten, Skizzen, Muster usw.) («ARBEITSUNTERLAGEN») und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) («WERKZEUGE») sind Eigentum des UNTERNEHMERS. Es besteht keine Herausgabepflicht des UNTERNEHMERS für ARBEITSUNTERLAGEN und

WERKZEUGE, unbesehen der Kostenpflicht für deren Erstellung.

Die Offenbarung von ARBEITSUNTERLAGEN des UNTERNEHMERS gegenüber Dritten sowie die Anfertigung bzw. Weitergabe von Kopien sind untersagt. Für jede Zuwiderhandlung schuldet der BESTELLER eine Konventionalstrafe von CHF 3’000.00 plus Schadenersatz im Umfang von 15% des offerierten Werkpreises. Wurde keine Offerte abgegeben, entspricht die Konventionalstrafe            CHF 3‘000.00 zzgl. der Entschädigung für die beim UNTERNEHMER angefallenen Leistungen
(Material und Arbeit).

14. Branchenübliche Toleranzen  
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten (bspw. ISO Normen sowie viscom Toleranzen gemäss Beilagen, beziehbar unter www.viscom.ch). Soweit dem UNTERNEHMER durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese ohne weiteres gegenüber dem BESTELLER. 

15. Mehr- oder Minderlieferung  
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können nicht beanstandet werden. Es wird, unter Vorbehalt einer vereinbarten Pauschale, die effektiv gelieferte Menge fakturiert. 

16. Bestellungen auf Abruf
Die bei Bestellungen auf Abruf entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des BESTELLERS. 

17. Lieferungen, Verpackung  
Paletten und Transportbehälter werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko dem UNTERNEHMER zurückgesandt werden. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) als Steueranteil, wird als separater Kostenzuschlag auf Lieferungen offen auf der Faktura ausgewiesen. 

18. Mängelrüge
Das WERK des UNTERNEHMERS ist nach Lieferung an den Erfüllungsort zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ablieferung durch den UNTERNEHMER zu erfolgen, ansonsten die Lieferung als angenommen gilt und die Mängelrechte verwirkt sind.

19. Mängelrechte
Der UNTERNEHMER kann den Mangel nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise jeweils durch Nachbesserung und/oder Ersatz durch mängelfreie Ware gleicher Art, durch Wandelung oder durch Minderung beheben. Weitergehende Ansprüche des BESTELLERS sind ausgeschlossen.

20. Lagerung, Archivierung  
Die Zwischenlagerung von ARBEITSUNTERLAGEN, insbesondere Halbfabrikaten und Fertigartikel, ist kostenpflichtig. Eine Archivierungspflicht des UNTERNEHMERS für gelieferte DATEN und SACHEN, ARBEITSUNTERLAGEN und WERKZEUGE besteht nicht. Wird die Archivierung der gelieferten DATEN und SACHEN, ARBEITSUNTERLAGEN und WERKZEUGE vertraglich speziell vereinbart, so erfolgt die Archivierung auf Gefahr des BESTELLERS.

21. Rechte Dritter
Der BESTELLER bestätigt mit Vertragsabschluss über alle notwendigen Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Markenrechte usw., für urheberrechtlich geschützte WERKE (Bild- und Textvorlagen, Muster, usw.) zu verfügen. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung.

Der BESTELLER haftet für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, welche durch das WERK tangiert werden könnten. 

Der BESTELLER verpflichtet sich, den UNTERNEHMER gegen jede Art von Ansprüchen wegen Verletzung Rechte Dritter zu verteidigen (Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechte, Patentrechten, Geschäftsgeheimnissen, usw.), sofern diese im Zusammenhang mit der Erstellung des WERKES geltend gemacht werden. Der BESTELLER wird dem UNTERNEHMER den Schadensersatz sowie sämtliche anderen dem UNTERNEHMER durch die Abwehr dieser Ansprüche entstandenen Kosten, Ausgaben oder Auslagen ersetzen. 

22. Haftungsbeschränkungen
Der UNTERNEHMER übernimmt insbesondere keine Haftung bezüglich Spracheigenschaft, Grammatik, Syntax, inhaltliche Fehler, Unvollständigkeit, Rechtsverletzungen gemäss Ziffer 21 oben in den dem UNTERNEHMER übergebenen DATEN und SACHEN.

Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte DATEN nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des WERKES entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden DATEIEN wird vom UNTERNEHMER nicht übernommen. 

Der BESTELLER ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Ausführungsmuster, Verpackungen, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem eigenhändig unterschriebenen Gut zum Druck bzw. Gut zur Ausführung und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der UNTERNEHMER haftet nicht für vom BESTELLER übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom BESTELLER innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können. Verzichtet der BESTELLER auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten, so trägt er das Risiko. 

Im Übrigen kann der BESTELLER Ansprüche auf Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des UNTERNEHMERS geltend machen. Für das Verhalten seiner Hilfspersonen schliesst der UNTERNEHMER sowohl die vertragliche als auch die ausservertragliche Haftung gänzlich aus. Der BESTELLER kann gegenüber dem UNTERNEHMER keine indirekten Schäden und Folgeschäden geltend machen. 

23. Gerichtsstand
Zur Beurteilung von sämtlichen Streitigkeiten aus der Beziehung zwischen BESTELLER und des UNTERNEHMERS sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des UNTERNEHMERS zuständig, anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht der Schweiz (IPRG) sowie das Wiener Kaufrecht (CISG).

Beilagen (abrufbar unter www.viscom.ch): viscom, Technische Anforderungen und Toleranzwerte für die Printmedienverarbeitung (2016) viscom, Leitfaden und Definitionen der Annahmetoleranzen (2016)

viscom swiss print & communication association, Bern Unternehmer

 Bodan AG, Kreuzlingen (viscom Mitglied)  Thurgauer Tagblatt AG, Weinfelden (viscom Mitglied) Ausgabe Juli 2016

Ausgabe Juli 2016 – Februar 2019

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